Allgemeine Einkaufsbedingungen
Früchte, Gemüse und Kartoffeln

1. Grundsatz

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch AEB genannt) und alle Anhänge gelten für sämtliche abgeschlossenen Verträge zwischen der sapore fresco ag, Schwärzistrasse 3, CH – 8752 Näfels (CHE 109.871.390), inklusive der Zweigniederlassungen in Dietikon, Giubiasco und Zürich und dem Lieferanten von Früchten, Gemüse und Kartoffeln aus dem In- und Ausland (Produzenten, Agenturen, Händler, etc.) (nachfolgend Lieferant genannt).

1.2. Der Lieferant garantiert, dass die Bestimmungen dieses Vertrages in der gesamten Lieferkette eingehalten wird (inkl. Vorlieferanten und Produzenten). Der Lieferant stellt sicher, dass allfällige Vorlieferanten und Produzenten sowie sonstige Hilfspersonen sämtliche Anforderungen gemäss diesem Vertrag erfüllen und überbindet ihnen die entsprechenden Pflichten.

2. Normen und Vorschriften

2.1. Der Lieferant bietet Gewähr, dass sämtlich gelieferte Produkte den Vorschriften des Produktionslandes und der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung, insbesondere der Lebensmittelgesetzgebung (siehe Anhang 1), entsprechen.

2.2. Der Lieferant bietet Gewähr, dass die einschlägigen Qualitätsnormen, die Vorschriften der Branchenorganisation, wie auch die zusätzlichen Qualitätsforderungen des Abnehmers eingehalten werden. Sofern keine weiteren individuellen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Qualitätsnormen von Qualiservice (http://www.qualiservice.ch/qualitaetsnormen.html) und falls nicht durch diese abgedeckt, die UN/ECE-Normen (https://unece.org/trade/wp7/FFV-Standards).

2.3. Mit der Lieferung der bestellten Produkte garantiert der Lieferant, die Vorschriften, Richtlinien und Weisungen der jeweils geltenden einschlägigen Zertifizierungsstandards und Qualitätsnormen und Vorschriften der Branchenorganisationen (z.B. SUISSE GARANTIE, IP Suisse, CH-Bio, EU-Bio, Bio Knospe, GlobalG.A.P., etc.) einzuhalten und über die entsprechenden Lizenzen und Zertifikate zu verfügen. Ein allfälliger Entzug der Lizenzen oder Zertifizierung ist innerhalb von 24 Stunden unaufgefordert zu melden.

2.4. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte sämtlichen Anforderungen gemäss den Anhängen dieses Vertrages entsprechen.

2.5. Folgende Bestimmungen sind einzuhalten:

  • Lieferungen von Schweizer Produkten müssen die Richtlinien des SwissGAP Standards und des SUISSE GARANTIE-Labels erfüllen und der Lieferant verpflichtet sich, entsprechend zertifiziert zu sein
  • Lieferungen von Produkten mit Herkunft ausserhalb der Schweiz müssen den Richtlinien des GlobalG.A.P.-Standards entsprechen
  • Die Lieferanten von IP Suisse-Produkten verpflichten sich, nach dem IP Suisse-Standard zertifiziert zu sein
  • Die Lieferanten von Bio-Produkten verpflichten sich, mindestens nach dem vermarkteten Standard (Bio, Bio Knospe, Demeter, etc.) zertifiziert zu sein
  • Lieferanten von küchenfertigen Produkten verpflichten sich im Besitz eines aktuell gültigen Zertifikates des GFSI-Standards zu sein (ISO 22000 FSSC, IFS, BRC, etc.)
  • Wenn der Lieferant Zwischenhändler für die Produzenten ist (Grosshändler, Importeur), verpflichtet er sich, dass diese Produzenten, je nach Herkunftsland die oben aufgeführten Nachweise besitzen, sowie er selbst und die ganze Lieferkette dazwischen im Besitzt von GlobalG.A.P. CoC zertifiziert ist.

3. Lieferungen und Leistungserfüllung

3.1. Der Lieferant verpflichtet sich mit der Lieferung von Produkten oder Leistungen zu Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, inklusive sämtlicher Anhänge und allfälligen weiteren individuellen Spezifikationen zwischen sapore fresco ag und dem Lieferanten.

3.2. Der Erfüllungsort ist jeweils in der Bestellung der sapore fresco ag aufgeführt. Im Normalfall ist dies der Hauptsitz oder eine der Zweigniederlassungen.

3.3. Die Lieferung erfolgt im Normalfall und ohne anderslautende schriftliche Bestätigung franko und zollfrei an den Erfüllungsort.

3.4. Am Erfüllungsort erfolgt die Warenprüfung durch die sapore fresco ag. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant die Gefahr und das wirtschaftliche Risiko von nicht konformen Produkten (insbesondere aber nicht abschliessend z.B. die nicht Konformität von Qualitätsnormen, Fäulnis, Schwund, Mengen, etc.)

3.5. Die Lieferung hat am vereinbarten Liefertag zu erfolgen. Mit Ablauf dieses Liefertages befindet sich der Lieferant automatisch auch ohne Mahnung im Verzug.

3.6. Bei ganzem oder teilweisem Verzug kann die sapore fresco ag weiterhin auf eine nachträgliche Erfüllung bestehen oder ohne weitere Nachfrist darauf verzichten. Zudem kann die sapore fresco ag bei Verzug entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, die entsprechende Lieferung auf Kosten des Lieferanten bei Dritten beziehen oder vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall bleibt das Recht auf Schadenersatz vorbehalten. Ohne anderslautende Weisung wird auf die Lieferung seitens sapore fresco ag nicht verzichtet.

3.7. Bei nachgewiesener höherer Gewalt (wie z.B. Streik, Naturkatastrophe, Brand, Pandemie oder Epidemie, Terrorismus, behördliche Anweisungen, etc.) die ausserhalb der Entscheidungsgewalt beider Partien liegt, ergibt sich für den Lieferanten keinen Lieferverzug und der Lieferant hat ein Recht auf eine angemessene Nachfrist. Jedoch behält dieser bis zur durchgeführten Warenannahme das Risiko der nicht-konformität der Ware (siehe Punkt 3.4.). Sollte nachgewiesene höhere Gewalt eine Warenannahme bei sapore fresco ag verhindern, so ist diese bei der Warenannahme nicht in Verzug. Auch hier trägt das wirtschaftliche Risiko der nicht-konformität der Lieferant bis zum Zeitpunkt der effektiven Warenannahme.

4. Sach- und Rechtsgewährleistung, Produkthaftung

4.1. Der Lieferant haftet für alle Mängel (inkl. verdeckte) an den gelieferten Produkten, einschliesslich deren Verpackung.

4.2. sapore fresco ag zeigt grundsätzlich offene Mängel innerhalb eines Arbeitstages, ab dem Tage der Lieferung, an. Allfällig versteckte Mängel werden innerhalb vier Arbeitstagen angezeigt. Ausnahmen hiervon sind Mängel und Reklamationen von Kunden oder Behörden (insbesondere Überschreitung vorn Grenzwerkten oder Rückstandsmengen, etc.). Diese werden innerhalb von vier Arbeitstagen seit Erhalt der Meldung angezeigt. Allgemein gilt, dass eine verspätete Anzeige jedoch nicht zum Verlust der Mängelrechte und/oder von Schadenersatzansprüchen führt. Die gesetzliche Untersuchungspflicht, die gesetzliche Rügefrist bzw. Rügepflicht und die Genehmigungsfiktion nach Art. 201 OR werden wegbedungen.

4.3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist sapore fresco ag berechtigt zwischen einer Minderung, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Ware zu entscheiden und diese zu verlangen. Auch wenn nur einzelne Teile einer Lieferung mangelhaft sind, kann sapore fresco ag Wandlung oder Ersatz der ganzen Lieferung verlangen.

4.4. Der Lieferant hat das Recht, innerhalb von 24 Sunden nach Lieferung eine Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen, im internationalen Handel anerkannten Gutachter durchführen zu lassen. Alle mit dieser Qualitätskontrolle verbunden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.5. Wählt sapore fresco ag den Rücktritt oder Ersatzlieferung, werden die Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten retourniert bzw. zur Abholung bereitgestellt. Der Lieferant muss die Ware innert der durch sapore fresco ag gesetzten Frist am jeweiligen Erfüllungsort abholen. Ware, die nicht innerhalb von 72 Stunden nach Anlieferung abgeholt wird, wird auf Kosten des Lieferanten vernichtet.

4.6. Treten bei einzelnen Lieferungen Mängel auf und leistet der Lieferant keine Gewähr, dass die noch zu liefernden Produkte einwandfrei sind, ist sapore fresco ag nebst den Rechten in Kapitel 4 berechtigt, auf die noch ausstehenden Lieferungen der gleichen Produkte zu verzichten und /oder ohne Entschädigungspflicht per sofort vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Der Lieferant haftet gegenüber sapore fresco ag weiter für alle Schäden, welche mit der Lieferung mangelhafter Ware entstehen.

4.8. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird sapore fresco ag von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant sapore fresco ag vollumfänglich schadlos zu halten und alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen (inkl. Drittkosten).

4.9. Wird sapore fresco ag aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so hält der Lieferant sapore fresco ag betreffend sämtlicher Ansprüche von Drittparteien als Folge von Personen- und Sachschäden, die durch einen Fehler des gelieferten Produktes verursacht wurden, vollumfänglich schadlos und hat alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen (inkl. Drittkosten).

4.10. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio. pro Personenschaden und Sachschaden zu unterhalten, wobei die Deckungssumme die Haftplicht des Lieferanten nicht begrenzt. Der Lieferant verpflichtet sich, sapore fresco ag auf Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu übergeben.

4.11. Der Lieferant haftet für die von seinen Vertragspartnern, Vorlieferanten, Produzenten und Hilfspersonen verursachten Schäden, ungeachtet des eigenen Verschuldens.

5. Qualitätssicherung und Selbstkontrolle

5.1 Der Lieferant und allfällige Vorlieferanten und Produzenten betreiben ein betriebliches Qualitätssicherungs-System. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den gesetzlichen Anforderungen. Auf Anfrage muss die gesamte Dokumentation (inkl. Vorlieferanten) zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls kann die sapore fresco ag das Kontrollsystem des Lieferanten selbst oder durch einen externen Spezialisten jederzeit vor Ort prüfen und auditieren lassen.

5.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Warenqualität im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen zu überprüfen und die entsprechenden Prozesse zu dokumentieren.

5.3. Damit verdeckte bzw. nicht sichtbare Mängel möglichst auszuschliessen sind, müssen mittels statistisch ausgewerteter Stichproben spezielle Qualitätsuntersuchungen durchgeführt werden.

  • Der Lieferant verpflichtet sich, die Konzentrationen und Wartezeiten vor der Ernte einzuhalten, wenn er phytosanitäre Produkte anbaut
  • Der Lieferant muss nachweisen können, dass Kontrolluntersuchungen auf Rückstände (Nitrate, Schwermetalle, Pestizide usw.) durchgeführt und auf Anfrage verfügbar sind
  • Die Kontrolluntersuchungen auf Rückstände müssen von einem akkreditierten Labor ISO 17025 durchgeführt werden
  • Kontrolluntersuchungen auf Rückstände, die von vorgelagerten Lieferanten erstellt wurden, werden berücksichtigt. Sie entbinden jedoch nicht von der Pflicht, spätere Kontrolluntersuchungen durch Stichproben im Unternehmen selbst durchzuführen


5.4. Die sapore fresco ag kontrolliert im Rahmen ihrer lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflicht die Lieferungen ebenfalls stichprobenweise. Beide Parteien koordinieren ihre Kontrolltätigkeit und orientieren sich im Falle von Abweichungen oder Beanstandungen kurzfristig. Zusätzlich erforderliche Massnahmen zur Verhinderung bzw. Vermeidung weiterer Beanstandungen erfolgen in gegenseitiger Absprache. Kosten durch positive Proben, veranlasst durch die sapore fresco ag oder dessen Kunden, gehen immer zu Lasten des Lieferanten.

6. Verpackung, Etikettierung und Deklaration

6.1. Gebinde und Verpackungen müssen den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung (LMG) entsprechen. Entsprechende Konformitätserklärungen sind auf Verlangen für sämtliche Verpackungsmittel vorzuweisen. Weitere Informationen und Anforderungen sind in Anhang 5 ersichtlich.

6.2. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die Etikettierung und Deklaration der gelieferten Produkteinheiten ordnungsgemäss und vollständig gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

6.3. Die Deklaration muss eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte ermöglichen. Die Überprüfung der Deklaration ist ein Bestandteil der betriebseigenen Selbstkontrolle 
(Kapitel 5).

7. Transport

7.1. Für Transporte (Eigen- und Fremdtransporte) stellt der Lieferant folgende Punkte sicher:

  • Gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Strassenverkehrsgesetzte und Einhaltung Lenk- und Ruhezeiten) werden eingehalten
  • Fahrzeuge müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Diese müssen für den Lebensmitteltransport geeignet sein. Wartungs- und Reinigungsanweisungen müssen vorhanden sein
  • Chauffeure und Mitarbeiter, welche in Kontakt mit der Ware kommen, haben mindestens eine jährliche Hygieneschulung absolviert
  • Fahrzeuge sind mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgestattet (insbesondere zur lückenlosen Überwachung der Kühlkette)
  • Die Kühlkette wird gemäss Vorgabe lückenlos eingehalten (siehe auch Kapitel 8)
  • Es sind Verfahren und Anweisungen vorhanden, um die Produkte entsprechend vor Fremdeinflüssen zu schützen (Food Safety)
  • Es sind Verfahren und Anweisungen vorhanden, um die Produkte gegen Kontaminationen zu schützen (Food Defense)
  • Unbeaufsichtigte Fahrzeuge sind gegen Fremdeinwirkung (Sabotage, Verschmutzung, etc.) zu sichern


7.2. Diese Punkte sind bei Bedarf zu dokumentieren und Verfahrensbeschriebe vorzulegen. Zudem stellt der Lieferant sicher, dass die obigen Punkte insbesondere auch von allfälligen Vorlieferanten (und deren Transporteure) eingehalten und dokumentiert werden

8. Kühlkette

8.1. Der Lieferant bietet Gewähr, dass bei Produkten, welche Kühlvorschriften unterliegen, die gesetzlichen Sollwerte der Kühlkette eingehalten und nicht unterbrochen werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind auf der ganzen Lieferkette bei Anfrage vorzulegen.

8.2. Als Richtwert für Früchte & Gemüse wird ein Eingangstemperatursollwert der gelieferten Ware von 8-12 °C festgelegt. Produkte mit einer spezifischen Vorgabe (gesetzlich oder per Spezifikation) dürfen diesen vorgegebenen Wert nicht überschreiten.

9. Food Defense (Produktschutz)

9.1. Der Lieferant bietet Gewähr, seine Produkte vor mutwilliger Kontamination oder Verfälschung durch biologische, chemische, physikalische oder radioaktive Stoffe zu schützen. Der Lieferant besitzt ein risikoorientiertes, dokumentiertes Verfahren, um Food Defense sicherzustellen.

10. Food Fraud (Lebensmittelbetrug)

10.1. Der Lieferant ist sich der Gefahren des Lebensmittelbetrugs bewusst, analysiert die Gefahren und ergreift Massnahmen zur möglichen Verhinderung. Der Lieferant besitzt ein risikoorientiertes, dokumentiertes Verfahren, um Food Fraud zu vermeiden.

11. Einhaltung Sozialstandards

11.1. Der Lieferant stellt sicher, dass die Sozialstandards in der Produktion eingehalten werden. Zudem ist ein Prozess implementiert, welcher die Einhaltung vor der Lieferung sicherstellt. Entsprechende Zertifikate der Produzenten sind zur Verfügung zu stellen.

11.2. Für die Kontrolle der Standards ist bei der Lieferung auf dem Produkt oder dem Lieferschein der effektive Produzent mitzuteilen (nicht nur ein allfälliger GlobalG.A.P. CoC Zwischenhändler)

11.3. Die Einstufung von Ländern in die Kategorien geringes Risiko (Kategorie 1), mittleres Risiko (Kategorie 2), hohes Risiko (Kategorie 3) und extremes Risiko (Kategorie 4) basiert auf öffentlich zugänglichen globalen Indizes (z. B. Weltbank, UNICEF, World Justice Project, Transparency International) sowie auf lieferkettenspezifischen Risiko-Daten zu Menschen- und Arbeitsrechten auf Länderebene. Diese Liste wird regelmässig aktualisiert. Sie dient als reines Instrument zur Risikobewertung der Einhaltung der Sozialstandards. Die Einteilung der Länder ist in Anhang 2 ersichtlich.

Geringes Risiko (Kategorie 1)
Keine zusätzlichen Sozial-Audits erforderlich

Mittleres Risiko (Kategorie 2)
Produzenten müssen GlobalG.A.P.-GRASP oder äquivalentem Sozialstandard geprüft sein.

Hohes Risiko (Kategorie 3) und Extremes Risiko (Kategorie 4)
Produzenten müssen ein Sozial-Audit durchlaufen und regelmässig entsprechende Audit-Berichte zustellen. Folgende Sozialstandards werden anerkannt:

  • Amfori BSCI
  • Fair for Life
  • Fairtrade International
  • FLA (Fair Labour Association)
  • Flor Ecuador
  • FSA 2.0 (Farm Sustainability Assessment)
  • MPS – Socially Qualified
  • Naturland
  • Rainforest Alliance
  • SA8000
  • SIZA (Sustainability Initiative for South Africa)
  • SMETA (Sedex Members Ethical Trade Unit)

12. Einhaltung Standards «Wasser»

12.1. Produzenten in Ländern mit einem erhöhten Risiko für Wassermangel benötigen weitergehende Zertifikate zur Dokumentation eines nachhaltigen Umganges mit der Ressource Wasser. Der Lieferant stellt vor der Lieferung sicher, dass Produzenten aus Risikoländer (siehe nachfolgende Ausführung) entsprechende Zertifikate besitzen und stellt diese zur Verfügung.

12.2. Die Risikoklassifikation erfolgt auf der Grundlage des Aqueduct Water Filter des World Resources Institute (WRI). Zur Identifikation der Wasser-Risikoländer wird der Indikator Water Depletion (Wassermangel) verwendet. Dieser stuft die Risiken in tief (low), mittel (medium), hoch (high) und extrem hoch (extremly high) ein. Daraus resultieren die Kategorien 1-4, in welche die Länder eingeteilt sind (Anhang 3).

Für Produzenten aus Ländern der Kategorie 3 und Kategorie 4 sind weitergehende Standards erforderlich. Folgende Standards werden anerkannt:

  • GlobalG.A.P. SPRING
  • Bio Suisse
  • Fairtrade
  • Rainforest Alliance
  • FSA Gold
  • Leaf Marque
  • Alliance for Water Stewardship (AWS)

13. Pestizid Richtlinien und weitere Bestimmungen

13.1. Sapore fresco ag ist für ein nachhaltiges Sortiment engagiert und in diesem Zusammenhang mit einer möglichst geringen Belastung durch Pestizide. Die im Anhang 4 aufgeführten Bestimmungen und Richtlinien gelten vollumfänglich im Rahmen dieser Lieferantenvereinbarung.

13.2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.

14. Verbot von Zahlungen oder Geschenke an Mitarbeiter

14.1. Der Lieferant verpflichtet sich keine offenen oder verdeckten Zahlungen oder Zuwendungen an Mitarbeiter des Abnehmers (oder ihr nahestehenden Personen oder Drittgesellschaften) zu tätigen. Dies gilt auch für Einladungen, Geschenke oder sonstige geldwerte Leistungen im Gegenwert von mehr als CHF 300.— pro Person und Anlass. Ausnahmen hiervon bedürfen die schriftliche Zustimmung des Abnehmers.

Jeder Verstoss gegen dieses Verbot verpflichtet den Lieferanten die sapore fresco ag für den entgangenen Gewinn, respektive den entstandenen Schaden und den dazugehörigen Kosten schadlos zu halten und kann weitergehende sanktionierende Massnahmen nach sich ziehen.

15. Diverse Bestimmungen

15.1. Der Lieferant stellt sicher, dass die Bestimmungen in Anhang 6 bezüglich nicht erwünschten Herkunftsländer und -gebiete eingehalten werden.

15.2. Der Lieferant stellt der sapore fresco ag auf Anfrage sämtliche notwendigen Zertifikate und Unterlagen (u.a. bezüglich Kapitel 2, Kapitel 11 und Kapitel 12) zu. Dies erfolgt aktuell digital. Hat der Lieferant Kenntnis, dass eine non-konformität in der Lieferkette vorliegt oder dass ein notwendiges Zertifikat nicht mehr verlängert oder vorhanden ist (z.B. durch Suspendierung, etc.) so informiert er sapore fresco ag schriftlich und proaktiv.

15.3. Allfällige Dokumentationen und Verfahrensbeschriebe aus diesem Vertragsverhältnis sind auf Anforderung hin sapore fresco ag auszuhändigen.

15.4. Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder der Nichtausübung oder partiellen Ausübung von Rechten einer Partei, bedeutet keine Verzichtserklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für künftige Fälle. Um Gültigkeit zu erlangen, muss jeder Verzicht schriftlich erklärt werden. Die Wirkung eines Verzichts bleibt auf die spezifischen Fakten und Umstände beschränkt. Soweit die Unwiderrufbarkeit nicht schriftlich erklärt wurde, ist jeder Verzicht in derselben Form widerrufbar, in der er erklärt wurde.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

16.1. Diese Vereinbarung unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Glarus Nord.

16.2. Mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen bestätigt der Lieferant, dass er die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen anerkennt. Diese sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der sapore fresco ag.

16.3. Von diesen AEB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten, insbesondere solche, die auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen, finden keine Anwendung. Sie entfalten nur dann Rechtswirkung, wenn die sapore fresco ag ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

16.4. Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit und ohne zusätzliche Information der sapore fresco ag, laufend die jeweils geltenden Gesetzgebung (siehe u.a. auch Anhang 1, nicht abschliessend), die einschlägigen Qualitätsnormen (Qualiservice, UNECE, etc.) und Zertifizierungsstandards einzuhalten und selbständig auf Aktualität zu prüfen. Die jeweils gültige Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie sämtlicher Anhänge, sind auf der Homepage der sapore fresco ag (www.saporefresco.ch) zu finden und nur diese Version, welche zum Zeitpunkt der Lieferung auf der Homepage veröffentlicht ist, ist gültig. Eine Notifikation einer Änderung kann im Sinne einer Hilfestellung durch die sapore fresco ag erfolgen, jedoch obliegt die Verantwortung beim Lieferanten, die jeweils aktuelle Version zu beziehen und deren Bestimmungen einzuhalten.

16.5. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund ungültig oder nicht vollstreckbar sein sollte bzw. sollten, berührt dies – unter Vorbehalt anderslautender, zwingender gesetzlicher Bestimmungen – die Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In einem solchen Fall werden die Parteien auf eine rechtsgültige oder vollstreckbare Bestimmung einigen, die wirtschaftlich der ungültigen oder nicht vollstreckbaren Bestimmung möglichst nahekommt, und werden die ungültige oder nicht vollstreckbare Bestimmung dadurch ersetzen.